Bestimmungen über das Verbrennen im Freien finden sich in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen (siehe Quellenverzeichnis am Schluss).
Im Wesentlichen wird diese Thematik jedoch im Bundesluftreinhaltegesetz geregelt.
I N H A L T
Abschnitt I: Auszug aus dem Bundesluftreinhaltegesetz
Abschnitt II: Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot
Abschnitt III: Was darf ich verbrennen? Die häufigsten Fragen
Abschnitt IV: Sicherheitsbestimmungen
Abschnitt V: Quellenangaben
Das Verbrennen jeglicher Abfälle ist verboten !
Dazu zählt u. a. auch jedes Holz, welches nicht natürlich belassen wurde. Dazu gehören auch unbehandelte Bretter, Holzpfosten, Staffelhölzer, Schwellen etc. etc.!!
Das Verbrennen von Stroh auf Feldern ist verboten!
Ausnahmen gibt es nur, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist
(siehe § 3 (4) Z 4 BLRG). Diese Ausnahmen müssen vom Landeshauptmann per Verordnung ausgesprochen werden!
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist verboten !
Pflanzliche Abfälle sind gemäß „Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle" zu verwerten oder getrennt zu sammeln bzw. der Kompostierung zuzuführen.
Ausnahmen: werden vom Landeshauptmann per Verordnung erlassen à siehe dazu II. Abschnitt §1 Z 3, 4 und 5
Das Verbrennen von Rebholz ist verboten !
Ausnahme: Das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen im Monat April. Als schwer zugänglich gilt eine Lage dann, wenn die Zufahrt mit einem Schmalspurtraktor samt Anbaugerät nicht möglich ist.
(siehe II. Abschnitt § 1 Z 3)
Als Maßnahme des Pflanzenschutzes erlaubt.
Nur bei vorliegender Ausnahmegenehmigung durch den Landeshauptmann erlaubt.
Grill- und Lagerfeuer sowie Brauchtumsfeuer (Osterfeuer, Sonnwendfeuer etc.)
sind grundsätzlich erlaubt.
Nicht erlaubt ist das Entzünden derartiger Feuer jedoch
Brauchtumsfeuer (wie z.B.: Osterfeuer, Sonnwendfeuer etc.)
dürfen ausschließlich mit biogenen Materialien beschickt werden.
(Fällt der 21. Juni oder der 21. Dezember auf einen Samstag, gilt als nachfolgender Sonntag der 29. Juni bzw. der 29. Dezember)
Lager- und Grillfeuer
dürfen nur mit trockenem unbehandeltem Holz oder Holzkohle beschickt werden.
Keinesfalls dürfen Abfälle dabei mitverbrannt werden !
Sollte jedoch tatsächlich etwas verbrannt oder abgeflammt werden, dann sind auf Grund einer Verordnung der NÖ Landesregierung folgende Sicherheitsmaßnahmen unbedingt einzuhalten:
Beim Verbrennen auf Feldern sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:
Bitte bedenken Sie, dass die Beachtung all dieser Bestimmungen nicht nur der Sicherheit dient sondern vor allem auch der Umwelt und den Mitmenschen zu gute kommt. Ganz abgesehen davon, ist die Nichteinhaltung dieser Vorschriften strafbar - was spätestens dann zum Tragen kommt, wenn dadurch ein Feuerwehreinsatz verursacht wird.