Verbrennen im Freien - Was ist erlaubt? Was ist verboten?

Bestimmungen über das Verbrennen im Freien finden sich in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen (siehe Quellenverzeichnis am Schluss).

Im Wesentlichen wird diese Thematik jedoch im Bundesluftreinhaltegesetz geregelt. 

 

 

 

I N H A L T

 

Abschnitt  I: Auszug aus dem Bundesluftreinhaltegesetz

Abschnitt  II: Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot

Abschnitt  III: Was darf ich verbrennen? Die häufigsten Fragen

Abschnitt  IV: Sicherheitsbestimmungen

Abschnitt  V: Quellenangaben

Waldbrandverordnung der BH Mödling 2018
Waldbrandverordnung der BH Mödling 2018.
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Verbrennen im Freien
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Zusammenfassung aus dem pdf

WAS DARF ICH VERBRENNEN ? DIE HÄUFIGSTEN FRAGEN

  • ABFÄLLE

Das Verbrennen jeglicher Abfälle ist verboten !

Dazu zählt u. a. auch jedes Holz, welches nicht natürlich belassen wurde. Dazu gehören auch unbehandelte Bretter, Holzpfosten, Staffelhölzer, Schwellen etc. etc.!!

 

  • STROH AUF FELDERN

Das Verbrennen von Stroh auf Feldern ist verboten!
Ausnahmen gibt es nur, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist (siehe § 3 (4) Z 4 BLRG). Diese Ausnahmen müssen vom Landeshauptmann per Verordnung ausgesprochen werden!

 

  • PFLANZLICHE ABFÄLLE  (Laub, Äste, Grünschnitt, Rebholz etc.) 

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist verboten !
Pflanzliche Abfälle sind gemäß „Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle" zu verwerten oder getrennt zu sammeln bzw. der Kompostierung zuzuführen.

Ausnahmen: werden vom Landeshauptmann per Verordnung erlassen à siehe dazu II. Abschnitt  §1 Z 3, 4 und 5

 

  • REBHOLZ

Das Verbrennen von Rebholz ist verboten !

Ausnahme: Das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen im Monat April. Als schwer zugänglich gilt eine Lage dann, wenn die Zufahrt mit einem Schmalspurtraktor samt Anbaugerät nicht möglich ist.

(siehe II. Abschnitt § 1 Z 3)

 

 

  • ABFLAMMEN VON BÖDEN

Als Maßnahme des Pflanzenschutzes erlaubt.

 

  • RÄUCHERN

Nur bei vorliegender Ausnahmegenehmigung durch den Landeshauptmann erlaubt.

 

  • LAGERFEUER und BRAUCHTUMSFEUER

Grill- und Lagerfeuer sowie Brauchtumsfeuer (Osterfeuer, Sonnwendfeuer etc.)

sind grundsätzlich erlaubt.

 

Nicht erlaubt ist das Entzünden derartiger Feuer jedoch

  • im Wald
  • in Waldnähe (Gefährdungsbereich), wenn Verhältnisse herrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen
  • wenn die Behörde z. B. wegen großer Trockenheit ein generelles Verbot des Entzündens von offenem Feuer in bestimmten Bereichen erlassen hat („Waldbrandverordnung“ )

 

Brauchtumsfeuer (wie z.B.: Osterfeuer, Sonnwendfeuer etc.)

dürfen ausschließlich mit biogenen Materialien beschickt werden.

(Fällt der 21. Juni oder der 21. Dezember auf einen Samstag, gilt als nachfolgender Sonntag der 29. Juni bzw. der 29. Dezember)

 

 

Lager- und Grillfeuer

dürfen nur mit trockenem unbehandeltem Holz oder Holzkohle beschickt werden.

Keinesfalls dürfen Abfälle dabei mitverbrannt werden !

SICHERHEITSBESTIMMUNGEN (auszugsweise)

Sollte jedoch tatsächlich etwas verbrannt oder abgeflammt werden, dann sind auf Grund einer Verordnung der NÖ Landesregierung folgende Sicherheitsmaßnahmen unbedingt einzuhalten:

  • niemals bei Wind
  • niemals ohne Aufsicht
  • die Aufsichtsperson darf das Grundstück erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glutreste erloschen sind!!
  • niemals bei Nacht
  • Löschgeräte müssen bereit gehalten werden

 

Beim Verbrennen auf Feldern sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:

  • Gegenüber Baulichkeiten und Wäldern sowie reifem Getreide mindestens 30 m
  • Gegenüber Windschutzstreifen, Wein- und Obstgärten mindestens 15 m

 

 

Bitte bedenken Sie, dass die Beachtung all dieser Bestimmungen nicht nur der Sicherheit dient sondern vor allem auch der Umwelt und den Mitmenschen zu gute kommt. Ganz abgesehen davon, ist die Nichteinhaltung dieser Vorschriften strafbar - was spätestens dann zum Tragen kommt, wenn dadurch ein Feuerwehreinsatz verursacht wird.